Unterstützung zur Umsetzung der Richtlinie in der Praxis findet der Arbeitgeber auch in einem unverbindlichen EU-Leitfaden mit zahlreichen Beispielen. Für Gefährdungsbeurteilungen müssen nicht in allen Fällen Strahlungsmessungen und/oder -berechnungen am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Dies stellt sich für kohärente (Laser-)Strahler sowie inkohärente Strahler in der Praxis unterschiedlich dar. Nähere Informationen finden sich auch in den Technischen Regeln "TROS Laser" und "TROS IOS"
Nur in dazwischen liegenden Fällen wird eine detallierte Risikoanalyse notwendig sein. Dazu zählen z.B. LED's (-Arrays), Hochleistungslampen sowie UV- und IR-Strahler für Sonderanwendungen an industriellen, gewerblichen, wissenschaftlichen oder medizinischen Arbeitsplätzen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Lichtquellen mit einem hohen UV- oder Blaulichtanteil. Je nach Resultat der Risikoanalyse müssen ggf. geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (technische, organisatorische, persönliche).
Unabhängig von der ermittelten Gefährdung ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet, das Ergebnis zu dokumentieren!
Für die Messung von Bestrahlungen aus inkohärenten Lichtquellen sind umfangreiche Erfahrungen aus der Optik, Radiometrie und Photometrie sowie eine geeignete Messtechnik erforderlich. Aufgrund des breiten Wellenlängenspektrums von inkohärenter optischen Strahlung müssen im Vergleich zur Messung von Laserstrahlung spektrale oder integrale Messverfahren verwendet werden. Auch bzgl. der Auswahl von individuellen Schutzmaßnahmen wird der Arbeitgeber häufig überfordert sein. Zur Umsetzung der OStrV im Unternehmen bietet sich daher die Unterstützung durch externe Fachkompetenz an.