Künstliche Optische Strahlung am Arbeitsplatz  
Arbeitsschutzverordnung OStrV

Kohärente Strahlquellen

Kohärente optische Strahlung wird von Lasern emittiert und ist vor allem gekennzeichnet durch: 

  • Monochromasie (d.h. Einfarbigkeit, bzw. "nur eine Wellenlänge")
  • gerichtete Ausbreitung mit geringer Divergenz (d.h. "starke Bündelung")
  • Emission erfolgt aus einer (Quasi-)Punktquelle

Diese Eigenschaften führen dazu, dass sich die Strahlung bis auf den µm-Bereich fokussieren lässt. Bspw. wird dies in der Messtechnik für eine hohe Ortsauflösung oder in der Materialbearbeitung  zur Erzielung  sehr hoher Intensitäten genutzt. Für Auge und Haut ergibt sich jedoch hierdurch ein besonderes Gefahrenpotential. 

Laserquellen im Wellenlängenbereich von 150nm bis 10µm mit Leistungen bis zu mehreren 10kW stehen kommerziell für ein großes Anwendungsspektrum zur Verfügung. Beispiele für Arbeitsplätze mit einer möglichen Strahlungsgefährdung finden sich in den Bereichen

Laserpointer Arbeiten am offenen Laserstrahl bei Entwicklungsarbeiten im Labor (hier: Laserpointer "blau")


  • Laser-Fertigungstechnik (bspw. Schneiden, Schweißen, Bohren, Beschriften, Härten etc.)
  • Lasermesstechnik (z.B. Scanner, Entfernungsmessung, Holographie, Vermessung im Hoch-/Tiefbau)
  • Laser-Medizin (z.B. Opthalmologie, Dermatologie, Chirurgie, Zahnmedizin)
  • Bühnen-, Projektions- und Showtechnik
  • Daten- und Speichertechnik (z.B. DVD)
  • Laser-Kommunikation (über Lichtleitfasern)
  • Forschungslabor (bspw. Laserentwicklung)
Laser mit elektronischer Steuerung Laserstrahlung wird entsprechend der Anwendung auch elektronisch gesteuert (z.B. abgelenkt, moduliert)


Zur Gefährdungsbeurteilung für Auge und Haut durch Laserstrahlung existieren neben der OStrV / TROS auch weitere Normen und Vorschriften, wie bspw.

  • DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Lasereinrichtungen"
  • BGV B2 Unfallverhütungsvorschrift "Lasersicherheit"

Die Gefahrenkennzeichnung anhand von "Laserklassen" gehört für Laser heute zum Standard: Arbeitsplätze mit Lasereinrichtungen der "Klasse 1" sind für Beschäftigte ungefährlich. Mit steigender Laserklasse 2, 2M, 3R, 3B, 4 nimmt die Gefährdung zu und Maßnahmen zum Laserstrahlenschutz sind in den meisten Fällen erforderlich.

Auf diese Klassifizierung - soweit vorhanden - kann sich der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz gem. OStrV im Allgemeinen beziehen. Nur in Sonderfällen müssen Berechnungen oder Messungen zur Risikobewertung durchgeführt werden (siehe Praxishinweise)

 
 
 
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