Optische Strahlung aus künstlichen Lichtquellen tritt vielfältig an Arbeitsplätzen auf und kann zu unmittelbaren Schäden an Augen und Haut führen. Es sind aber auch Spätschäden erst nach vielen Jahren möglich (z.B. Hautkrebs durch UV-Strahlung!). Mögliche Gefährdungen werden im Wesentlichen bestimmt durch
Die Definition der Optischen Strahlung in dieser Verordnung geht weit über den üblichen Begriff des "sichtbaren Spektrums" hinaus: der Wellenlängenbereich bezieht sich auf das gesamte elektromagnetische Spektrum vom tiefen Ultravioletten (UV) über das sichtbare Spektrum (VIS) bis weit in das ferne Infrarote (IR). Optische Strahlung in diesem breitbandigen Spektrum enthält somit überwiegend nicht sichtbare Strahlungsanteile.
Das gesamte Wellenlängenspektrum wird in folgende Stufen aufgeteilt:
Ultraviolett (UV):
Sichtbar (VIS):
Infrarot (IR):
In dieser Verordnung "OStrV" wird die Gefährdung durch kohärente und inkohärente Strahlung differenziert betrachtet:
Entsprechend der unterschiedlichen Strahlungseigenschaften ergeben sich für kohärente und inkohärente Strahler auch verschiedene Grenzwerte der zulässigen Bestrahlung. Diese sind in Abhängigkeit der Wellenlänge und Bestrahlungsdauer getrennt für Auge und Haut tabellarisch zusammengefasst (siehe § 6 Arbeitsschutzverordnung OStrV mit Hinweis auf EU-Richtlinie 2006/25/EG)