Die Verordnung zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung "OStrV" am Arbeitsplatz betrifft mögliche Schädigungen von Auge und Haut. In der OStrV sind auch Studenten sowie Schüler und sonstige in einer Ausbildungseinrichtung tätige Personen eingeschlossen.
In den Technischen Regeln zu Optischer Strahlung "TROS" werden Inhalte der Verordnung für die Bereiche "Inkohärente Optische Strahlung" und "Laserstrahlung" getrennt konkretisiert. Der Anwender erhält umfangreiche Praxishinweise.
Der Arbeitgeber muss unabhängig von der Betriebsgröße sicherstellen, dass festgelegte Strahlungsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dazu können Herstellerangaben der Strahlquelle verwendet werden. Sind diese nicht vorhanden, muss der Arbeitgeber Expositionen messen oder berechnen sowie eine mögliche Gefährdung beurteilen. Diese Aufgabe kann auch an externe Fachkompetenz übertragen werden (z.B. Sachverständiger). Je nach Resultat der Gefährdungsbeurteilung müssen ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Beurteilung muss unabhängig vom Resultat in jedem Fall dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.
Künstliche optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm bezieht sich in dieser Verordnung auf