Künstliche Optische Strahlung am Arbeitsplatz  
Arbeitsschutzverordnung OStrV

Arbeitsschutzverordnung OStrV

Die Verordnung zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung "OStrV" am Arbeitsplatz betrifft mögliche Schädigungen von Auge und Haut. In der OStrV sind auch Studenten sowie Schüler und sonstige  in einer Ausbildungseinrichtung tätige Personen eingeschlossen.

In den Technischen Regeln zu Optischer Strahlung "TROS" werden Inhalte der Verordnung für die Bereiche "Inkohärente Optische Strahlung" und "Laserstrahlung" getrennt konkretisiert. Der Anwender erhält umfangreiche Praxishinweise.

Der Arbeitgeber muss unabhängig von der Betriebsgröße sicherstellen, dass festgelegte Strahlungsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dazu können Herstellerangaben der Strahlquelle verwendet werden. Sind diese nicht vorhanden, muss der Arbeitgeber Expositionen messen oder berechnen sowie eine mögliche Gefährdung beurteilen. Diese Aufgabe kann auch an externe Fachkompetenz übertragen werden (z.B. Sachverständiger). Je nach Resultat der Gefährdungsbeurteilung müssen ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Beurteilung muss unabhängig vom Resultat in jedem Fall dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.

Künstliche optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm bezieht sich in dieser Verordnung auf

  • kohärente Strahlung (d.h. ausschließlich Laser) ..... mehr
  • inkohärente Strahlung (bspw. Beleuchtungen, LEDs, Schweinwerfer, Projektoren, UV- und IR-Strahler) ..... mehr
LED als Beispiel für Künstliche Optische Strahler LED's zählen ebenfalls zu "Künstlichen Optischen Strahlquellen". Besondere Aufmerksamkeit muss auf Arrays mit High-Power-LED's gerichtet werden


Laser-Schutzbrillen Schutzbrillen können zum Schutz der Augen verwendet werden, wenn keine anderen Schutzmaßnahmen möglich sind. Je nach Wellenlängen (bzw. -bereich) sowie Strahlleistung müssen spezielle Brillen gewählt werden.


Laserstrahlung OStrV Insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Labor ist das Arbeiten am offenen Laserstrahl nicht immer vermeidbar. Entsprechend der OStrV müssen dann individuelle Schutzmaßnahmen getroffen werden.

 

 
 
 
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