Künstliche optische Strahlung
Optische Strahlung aus künstlichen Lichtquellen tritt vielfältig an Arbeitsplätzen auf und kann zu unmittelbaren Schäden an Augen und Haut führen. Es sind aber auch Spätschäden erst nach vielen Jahren möglich (z.B. Hautkrebs durch UV-Strahlung!). Mögliche Gefährdungen werden im Wesentlichen bestimmt durch
- Wellenlänge bzw. Wellenlängenspektrum
- Einwirkdauer
- Art der Strahlung (kontinuierlich / gepulst; kohärent / inkohärent)
- Bestrahlung bzw. Bestrahlungsstärke, Strahldichte
- Abstand zur Strahlquelle
- Auge / Haut
Die Definition der Optischen Strahlung in dieser Verordnung geht weit über den üblichen Begriff des "sichtbaren Lichtes" hinaus: der Wellenlängenbereich bezieht sich auf das gesamte elektro-magnetische Spektrum vom tiefen Ultravioletten (UV) über das sichtbare Spektrum (VIS) bis weit in das ferne Infrarote (IR). Optische Strahlung in diesem breitbandigen Spektrum enthält überwiegend nicht sichtbare Strahlungsanteile.
Der gesamte Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm wird in die folgenden Stufen aufgeteilt:

► Ultraviolett (UV)
- UV-C: 100 nm - 280 nm
- UV-B: 280 nm - 315 nm
- UV-A: 315 nm - 400 nm
► Sichtbar (VIS)
► Infrarot (IR)
IR-A: 780 nm - 1400 nm
IR-B: 1400 nm - 3000 nm
IR-C: 3000 nm - 1 mm
In dieser Verordnung (OStrV) wird die Gefährdung durch kohärente und inkohärente Strahlung differenziert betrachtet:
kohärente Strahlung: schmalbandige ("monochromatische") Strahlung aus Lasern ...... mehr inkohärente Strahlung: breitbandige ("polychromatische") Strahlung aus allen übrigen künstlichen Lichtquellen ausser Laser ...... mehr
Entsprechend der unterschiedlichen Strahlungseigenschaften ergeben sich für kohärente und inkohärente Strahler auch verschiedene Grenzwerte der zulässigen Bestrahlung. Diese sind in Abhängigkeit der Wellenlänge und Bestrahlungsdauer getrennt für Auge und Haut tabellarisch zusammengefasst (§ 6 Arbeitsschutzverordnung OStrV mit Hinweis auf die EU-Richtlinie 2006/225/EG).