Inkohärente Strahlquellen
Inkohärente Strahlung wird von allen optischen Strahlern ausser Lasern emittiert. Sie ist im wesentlichen gekennzeichnet durch
- breitbandiges Wellenlängenspektrum oder (mehrere) breite Emissionslinie(n)
- hohe Strahldivergenz (max. gesamter Raumwinkel)
- Emission erfolgt aus einer ausgedehnten Quelle

Aufgrund dieser Eigenschaften ist die Bestrahlungsstärke bzw. Strahldichte von inkohärenter Strahlung grundsätzlich geringer als bei einem Laser mit gleicher Leistung. Künstliche inkohärente optische Strahlquellen sind an (fast) allen Arbeitsplätzen vorhanden. Dazu zählen beispielsweise
- Beleuchtungslampen
- Projektionseinrichtungen, Beamer
- Leuchtdioden (LED), LED-Arrays
- Metalldampf-Halogenstrahler
- IPL -Geräte in der Dermatologie sowie Kosmetik ("intense pulsed light")
- Scheinwerfer (Filmproduktion, Bühnen- und Showtechnik, Hoch- und Tiefbau)
- UV-Strahler für Belichtungs-, Härtungs- und Trocknungsanlagen, Rißprüfung
- UV-Entkeimungs- sowie Desinfektionsanlagen
- UV-Therapie in der Medizin (auch Solarien!)
- Infrarotstrahler (bspw. Trocknung, Schmelzung, Wärmetherapie)
- Plasmastrahler (bspw. Schneiden von Dickblechen)
Optische Strahlung kann aber auch indirekt in Form von Sekundärstrahlung erst durch einen Fertigungsprozess entstehen:
- Lichtbögen beim Schweißen
- Glühen von Metall
- Plasmastrahlung bei Lasermaterialbearbeitung
- Glasbearbeitung mit Gasbrennern
- Metallschmelzen
- Stahlerzeugung in Hochöfen

Die beispielhaft genannten Strahlquellen sind nicht zwingend gesundheitsgefähr-dend. Ein mögliches Risiko hängt von vielen Faktoren ab (Wellenlänge, Einwirk-dauer, Bestrahlungsstärke, Strahldichte etc.) und kann häufig nur individuell bewertet werden (siehe Praxishinweise).
Zur Gefährdungsbeurteilung für Auge und Haut durch inkohärente künstliche optische Strahlung existieren neben der neuen Arbeitsschutzverordnung (OStrV) auch zahlreiche weitere Normen, Richtlinien und Empfehlungen. Dazu zählen beispielsweise
- DIN EN 14225-1/-4 "Inkohärente Optische Strahlung"
- DIN EN 62471 "Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen"
- BG-Informationsschrift BGI 5006 "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung"

Darin enthaltene Grenzwerte für optische Strahlung wurden weitestgehend in die OStrV übernommen. Dennoch verlieren diese Regelwerke mit Wirksamkeit der OStrV nicht ihre Gültigkeit und sind z.B. für die Strahlungssicherheit ausserhalb der Zielgruppe "Beschäftigte am Arbeitsplatz" weiterhin von Bedeutung.
In Analogie zur Gefahren-Klassifizierung von Lasern existieren auch für inkohärente Strahler sog. Risikogruppen 0, 1, 2, 3 (DIN EN 62471). Eine Risiko-Kennzeichnung bei inkohärenten Strahlern seitens des Herstellers ist jedoch die Ausnahme. Somit muss der Arbeitgeber in vielen Fällen eine mögliche Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich übernehmen (siehe Praxishinweise).