Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV
Diese Verordnung soll Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz vor Gefahren durch "Künstliche Optische Strahlung" schützen. Die Gefährdung bezieht sich dabei auf mögliche Schäden an Augen und Haut. Die Zielgruppe "Beschäftigte" schließt in dieser Verordnung ausdrücklich auch Studenten, Schüler und sonstige in einer Ausbildungseinrichtung tätige Personen mit ein.
In den Technischen Regeln zu Optischer Strahlung "TROS" werden Inhalte der Verordnung für die Bereiche "Inkohärente Optische Strahlung" sowie "Laserstrahlung" konkretisiert. Der Anwender erhält umfangreiche Praxishinweise.
Der Arbeitgeber muss unabhängig von der Betriebsgröße sicherstellen, dass die in der Verordnung festgelegten Strahlungsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dazu können Herstellerangaben der Strahlquelle verwendet werden. Sind diese nicht vorhanden, muss der Arbeitgeber Expositionen messen oder berechnen sowie eine mögliche Gefährdung beurteilen. Diese Aufgaben kann der Arbeitgeber auch an externe Fachkompetenz (z.B. Sachverständiger) übertragen. Je nach Resultat der Gefährdungsbeurteilung müssen ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Beurteilung muss unabhängig vom Ergebnis in jedem Fall dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.

Künstliche optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm bezieht sich in dieser Verordnung auf
- kohärente Strahlung
(d.h. ausschließlich Laser) ...... mehr - inkohärente Strahlung
(bspw. Beleuchtungen, LEDs,
Scheinwerfer, Projektoren,
UV- und IR-Strahler) ...... mehr
Auch vor Inkrafttreten der OStrV existierten zahlreiche nationale und internationale Normen sowie Richtlinien und Einzelvorschriften, in denen Grenzwerte für Bestrahlungen sowie Mess- und Berechnungsvorschriften für kohärente und inkohärente Strahlung fest-gelegt waren. Mit dieser Verordnung wird der Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz durch kohärente sowie inkohärente Strahlung erstmals gemeinsam geregelt. Die Inhalte der Verordnung sind in allen EU-Mitgliedstaaten weitestgehend identisch; die OStrV ist rechtskräftig und daher für alle Arbeitgeber verpflichtend.
Ausführliche Informationen finden sich hier:
EU-Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung); 19. Einzelrichtlinie Art. 16, Abs. 1, 89/391/EWG Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (kurz: "Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung" - OStrV); Bundesgesetzblatt BGBl I. Nr. 38, S. 960 Unverbindlicher
Leitfaden zur Richtlinie 2006/25/EG über "Künstliche Optische Strahlung"
TROS IOS "Technische Regeln Optische Strahlung, Inkohärente Optische Strahlung" TROS Laser "Technische Regeln Optische Strahlung, "Laserstrahlung"